Mit Sicherheit ans Ziel

Taxitarif

Tarif
für die vom Kreis Siegen-Wittgenstein als
Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxis
(Taxitarif)
vom 21.09.2001 zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.12.2012

§1
Geltungsbereich

(1) Bei der Beförderung von Personen mit den im Kreis Siegen-Wittgenstein zugelassenen Taxis gilt im Pflichtfahrgebiet der nachstehende Tarif, der weder über- noch unterschritten werden darf.

(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet des Kreises Siegen-Wittgenstein.

(3) Fahrten mit Ziel oder Ausgangspunkt außerhalb der Grenzen des Pflicht­fahrgebietes unterliegen für die gesamte Fahrtstrecke nicht diesem Tarif.

(4) Innerhalb des Pflichtfahrgebietes hat jeder Taxifahrer, dessen Fahrzeug fahrbereit ist, die ihm angetragene Beförderung durchzuführen, wenn Aus­gangspunkt und Ziel der Fahrt innerhalb des Pflichtfahrgebietes liegen.

§2
Fahrpreisanzeiger

Der Fahrpreis einschließlich aller Zuschläge wird unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen unter Verwendung eines geeichten Fahrpreisanzeigers berechnet.

§3
Berechnung des Fahrpreises

(1) Innerhalb des Pflichtfahrgebietes wird das Beförderungsentgelt wie folgt festgesetzt:

1.  In der Zeit von 06.00 – 22.00 Uhr (Tagtarif)

Grundpreis: 2,60 Euro

Kilometergebühr für Zielfahrten (Stufe 1): 1,80 Euro (0,10 € je 55,56 m)

Kilometergebühr für Rundfahrten (Stufen): 0,90 Euro (0,10 € je 111,11 m)

2.  In der Zeit von 22.00 – 06.00 Uhr (Nachttarif)

Grundpreis: 3,20 Euro

Kilometergebühr für Zielfahrten (Stufe I):  1,90 Euro (0,10€ je 52,63 m)

Kilometergebühr für Rundfahrten (Stufe II): 0,95 Euro (0,10 € je 105,26m)

3.  An Sonn- und Feiertagen gilt der Nachttarif auch tagsüber.

4 . Wartezeitgebühr in Höhe von 29,00 Euro je Stunde (0,10 € je 12,41 Sek.), es sei denn, dass der Stillstand durch den Fahrer verschuldet ist, das Taxi unmittelbar in einen Unfall verwickelt ist oder ein technischer Mangel am Fahrzeug eintritt.

Sonderzuschlag in Höhe von 0,30 Euro für jedes beförderte Gepäckstück ab dem 2. Gepäckstück sowie für jeden beförderten Hund, ausgenommen Blindenhunde.

6.  Zuschlag für die Bestellung eines Großraumtaxis (Fahrzeug mit mehr als fünf Fahrgastplätzen) in Höhe von 4,00 Euro. Der Zuschlag darf nur erhoben werden, wenn das Großraumtaxi angefordert und eingesetzt wird.

(2)   Rundfahrten sind Fahrten, bei denen der Fahrgast mit dem Taxi zu seiner Abfahrtstelle zurückkehrt. Zielfahrten sind Fahrten, bei denen der Fahrgast nicht zum Ausgangspunkt seiner Fahrt zurückkehrt, sondern das Taxi am Zielort verlässt.

(3) Die Anfahrt zum Bestellort hat innerhalb des Stadt- oder Ortsteils des Betriebssitzes vom Taxenstandplatz unentgeltlich zu erfolgen. Stadt- oder Ortsteile sind mit Ortstafeln nach den Zeichen 310 und 311 StVO gekennzeichnet. Die darüberhinausgehende Anfahrtsstrecke wird mit der Gebühr für Rundfahrten vergütet. Unentgeltlich hat die Anfahrt auch außerhalb des vorgenannten Bereichs zu erfolgen, wenn die anschließende Besetztfahrt in die Ortschaft des Betriebssitzes bzw. Standplatzes des Taxis zurückführt oder sie durchfahren wird.

In allen anderen Fällen ist die Anfahrt nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 2 (mit Tarifstufe 2 für Rundfahrten) zu berechnen. Der Fahrpreisanzeiger darf erst am Bestellort nach Unterrichtung des Fahrgastes über die Ankunft des Taxis bzw. bei Vorbestellung zur vereinbarten Zeit eingeschaltet werden, soweit er nicht bereits an der Stelle in Betrieb gesetzt wurde, die für den Beginn der zu vergütenden Anfahrtstrecke maßgeblich ist.

(4) Tritt der Besteller eine Fahrt nicht an. so hat er den durch den Fahrpreisan­zeiger ausgewiesenen Betrag in doppelter Höhe zu zahlen, jedoch minde­stens den doppelten Grundbetrag. Der Betrag wird nicht fällig, wenn die Anfahrt ausgefallen ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Taxiunternehmers bleiben unberührt.

§4

Versagen des Fahrpreisanzeigers

(1) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers ist unter Zugrundelegung der Bestim­mungen des § 3 Abs. 3 das gleiche Beförderungsentgelt des Absatz 1 zu­grundezulegen.

(2) Auf das Versagen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast sofort hinzuwei­sen.

(3) Ist der Fahrpreisanzeiger gestört, so ist er unverzüglich wiederherstellen zu lassen. Diese Verpflichtung obliegt sowohl dem Taxiunternehmer als auch dem Taxifahrer.

§5
Fahrpreisquittung

Auf Verlangen hat der Taxifahrer dem Fahrgast eine Fahrpreisquittung zu erteilen. Auf der Quittung muss der gesamte Betrag des Beförderungsentgeltes, die Fahrtstrecke und das amtliche Kennzeichen bzw. die Ordnungsnummer des Taxis angegeben sein.

§6
Mitführen des Taxitarifes

Eine Ausfertigung dieser Rechtsverordnung ist in jedem Taxi mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

§7
Sondervereinbarungen

Sondervereinbarungen im Sinne des § 51 Abs. 2 PBefG sind im Pflichtfahrgebiet zulässig. Sie bedürfen vor ihrer Einführung der Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde.

§8

Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsverordnung werden nach näherer Maßgabe des § 61 des Personenbeförderungsgesetzes als Ordnungswidrigkeiten – bei Vorsatz mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro und bei Fahrlässigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro – geahndet, soweit. sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.

§9

Inkrafttreten

Diese Änderungsverordnung tritt am 01.02.2013 in Kraft.